Satzung des Vereins:

TTC Blau-Weiss Viktoria Siegburg 1930/39 e.V.

- Eingetragen ins Vereinsregister (VR 1932) beim AG Siegburg am 25.05.2010 -


(Im Text der Satzung wurde zur Vereinfachung immer die Form „Mitglied, Antragsteller usw.“ gewählt, jedoch wird  hiermit grundsätzlich immer die männliche und die weibliche Form angesprochen)

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Tischtennisclub (TTC) Blau-Weiss Viktoria Siegburg 1930/39 e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Siegburg
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

Alle aktiven und inaktiven Mitglieder ab 18 Jahren haben Stimmrecht und Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Erhebt dieser Einspruch, muss dies die nächste Mitgliederversammlung entscheiden. Hierüber ist der Antragsteller zu informieren.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch den Austritt des Mitglieds
c)  durch Ausschluss aus dem Verein
d)  durch Vereinsauflösung

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder Umlage – nicht gezahlt hat.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge / Beitragsordnung

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt.
3. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen und schriftlich (mit allen Unterschriften) dem Vorstand vorlegen. Der Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird über Aushang am Vereinsbrett angekündigt und jedes einzelne Mitglied wird zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen.
3. Jedem Mitglied ab 18 Jahre steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. 
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3  Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. 
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer (von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a)  Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
b)  Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes der Kassenprüfer
c)  Entlastung des Vorstandes
d)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
e)  Wahl des gesamten Vorstandes 
f)  Wahl der Kassenprüfer

§ 10 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand (BGB § 26) des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassenwart

2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der Sportwart
b) der Jugendwart
c) der Pressewart
d) der Beisitzer

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Es müssen immer zwei  Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam handeln.
4. Der Gesamt-Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung alle 3 Jahre neu gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
5. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
8. Bei Verträgen, rechtlichen Schriftstücken usw., bedarf es immer der Unterschrift von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
9. Sollte der Verein eine Mitgliederstärke erreichen, dass das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Einstellung einer bezahlten, hauptberuflichen Kraft vorschlagen. Über eine Einstellung entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Die Bezahlung für die einzustellende Kraft orientiert sich an den marktüblichen Mindestlöhnen.

§ 11 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Prüfung findet innerhalb von 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung statt. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Der Vorschlag zur Entlastung kann von den Prüfern vorgebracht werden. Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund NRW  mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Schülern und Jugendlichen verwendet werden darf. Die derzeitige Anschrift des Begünstigten lautet:

LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Straße 25
47055 Duisburg

2. Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter bestellt.

§ 13 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen zu erlassen.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 14 Datenschutz

Der Datenschutz im Verein findet Anwendung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 1 – 11, 27 – 38a, 43 und 44 BDSG): „Datenschutz im Verein“.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. März 2010 in Siegburg von 13 stimmberechtigten Mitgliedern, bei 13 anwesenden Mitgliedern, beschlossen und genehmigt. Die Teilnehmerliste der Mitgliederversammlung ist als Anlage beigefügt.

Siegburg, 24.03.2010

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